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1. Die Entwicklung der Vorteilsgewährung bis zum KorrBekG von 1997

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Bis zum KorrBekG von 1997 lautete der Tatbestand der Vorteilsgewährung folgendermaßen:

§ 333 StGB Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) [52]

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

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Auffällig ist, dass der Tatbestand deutlich enger formuliert war als der der Vorteilsannahme. So wurde der Vorteilsgewährende nur dann bestraft, wenn er den Vorteil für eine zukünftige Diensthandlung gewährte.[53] Zuwendungen für vergangene Diensthandlungen wurden auf Seiten des Gewährenden strafrechtlich nicht erfasst (wohl aber auf Seiten des Vorteilsnehmers). Der Gesetzgeber ging in seiner Begründung davon aus, dass die Vorteilsgewährung für eine pflichtgemäße Handlung des Amtsträgers grundsätzlich gar nicht strafbar ist, Abs. 1 vielmehr nur eine Ausnahme von dem Grundsatz der Straflosigkeit sei.[54] Der Grund für diese Annahme lag darin, „daß in der Allgemeinheit die Anschauung, in der Gewährung eines Vorteils für eine ordnungsgemäße Handlung sei nichts Verfängliches, sondern nur ein Akt des Wohlwollens oder der Dankbarkeit zu erblicken, weit verbreitet ist, so daß es nicht verstanden würde, wenn man ein solches Verhalten allgemein unter Strafe stellen wollte.“[55]

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Des Weiteren machte sich der Vorteilsgewährende nur dann strafbar, wenn die Entscheidung des Amtsträgers, für die er den Vorteil gab, eine Ermessensentscheidung war. § 333 Abs. 1 StGB sollte daher eine Auffangfunktion für den Fall entfalten, dass dem Geber nicht der Vorsatz nachweisbar war, mit der Vorteilsgewährung die Ermessensentscheidung des Amtsträgers zu seinem Gunsten zu beeinflussen.[56] Durch den Tatbestand war nämlich bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine zukünftige Diensthandlung eines „Ermessensbeamten“ strafbar, ohne dass es einen Vorsatz der Beeinflussung des Amtsträgers bedurfte. Vorteile für gebundene Entscheidungen fielen damit ebenfalls aus dem Tatbestand heraus; dies wiederum aber nicht auf Seiten des Empfängers.

Abs. 3 enthielt ebenfalls die Möglichkeit einer Straflosigkeit durch vorherige oder nachträgliche Genehmigung der Annahme des Vorteils durch den Empfänger, wobei der Vorteilsgewährende auch straflos war, wenn er den Vorteil anbot, während bei dem Amtsträger die Genehmigung von ihm geforderter Vorteile nicht möglich war.

Die straflose Vorteilsnahme

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