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2. Die Gründe des Gesetzgebers für die Lockerung der Unrechtsvereinbarung, insbesondere die Erfassung der Zuwendungen zum „Anfüttern“ und zur „Klimapflege“

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Die Intention des Gesetzgebers zur Lockerung der Unrechtsvereinbarung war folgende: Vor dem KorrBekG war es erforderlich, dass der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es musste also eine, wenn auch nicht in allen Einzelheiten,[24] bestimmte zukünftige oder vergangene Diensthandlung durch den Vorteil angestrebt bzw. belohnt werden, was oftmals nicht gegeben oder zumindest nicht beweisbar war.[25] So konnte das sogenannte „Anfüttern“[26] eines Amtsträgers nicht durch § 331 Abs. 1 StGB (1974) erfasst werden. Unter dem Anfüttern von Amtsträgern versteht man das stetige Gewähren von zunächst kleineren Vorteilen für den Amtsträger, ohne dass der Vorteilsgeber zu diesem Zeitpunkt bereits eine bestimmte Gegenleistung erwartet. Durch die Zuwendungen soll jedoch die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass der Amtsträger später (durch nochmals gewährte, weitere Zuwendungen) dann zu einem bestimmten, vom Vorteilsgeber gewünschten, Verhalten zu bewegen ist.[27] Es soll also eine spätere und dann auch konkretere „Zusammenarbeit“ zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer angebahnt werden. Beim Anfüttern gibt es zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung noch keine ausreichend bestimmte Diensthandlung, die den Tatbestand der Vorteilsgewährung vor dem KorrBekG erfüllt hätte.

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Ebenfalls konnten Zuwendungen, die der „allgemeinen Klimapflege“ dienen, nicht strafrechtlich erfasst werden. Hierunter sind Vorteile zu verstehen, die allein deshalb gewährt werden, um sich das Wohlwollen oder die generelle Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern.[28] Da eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung hiermit noch nicht bezweckt wird, konnten sie vom Tatbestand der Vorteilsannahme vor dem KorrBekG, der genau einen solchen Nachweis forderte, nicht erfasst werden.[29] Zumindest war es aber nach Berichten aus der Strafverfolgungspraxis nicht möglich, eine zur Tatbestandserfüllung erforderliche hinreichend bestimmte Diensthandlung nachzuweisen, wenn der Vorteil nur als „Dank für eine gute Zusammenarbeit“ gewährt wurde, obwohl dies ebenfalls als strafwürdig eingeschätzt wurde.[30]

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Der Gesetzgeber sah jedoch auch diese Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Korruption (Vorfeldkorruption) als gefährlich an und wollte daher im Zuge des KorrBekG den Tatbestand der Vorteilsannahme so umformulieren, dass nun auch diese Handlungen erfasst werden können.[31] So führt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung wörtlich aus: „Um die strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle zu erfassen, bei denen die Annahme oder Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung ‚für eine Diensthandlung‘ nicht nachgewiesen werden kann, wird der Straftatbestand der Vorteilsannahme daher dahin gehend geändert, daß künftig bereits das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen ‚für die Dienstausübung‘ unter Strafe gestellt wird.“[32] Unter die strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle werden auch diejenigen subsumiert, bei denen die Vorteilsgewährung dazu dient, das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers zu erkaufen.[33]

Durch die Formulierung „für die Dienstausübung“ soll aber auch klargestellt werden, dass zwar weiterhin eine Beziehung zwischen der Vorteilsannahme und der Diensthandlung bestehen muss, eine hinreichend bestimmte Diensthandlung im Sinne einer „Gegenleistung“ aber nicht mehr erforderlich ist, um den Tatbestand zu erfüllen.[34]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

Die straflose Vorteilsnahme

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