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I. Die Vorteilsannahme bis zum Jahr 1974

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Im Reichsstrafgesetzbuch[2] (RStGB) regelte § 331 RStGB die „einfache passive Bestechung“, die auf eine „an sich nicht pflichtwidrige Handlung“[3] bezogen war, während die „schwere passive Bestechung“ (§ 332 RStGB) bei Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht einschlägig war.[4] Daneben gab es die aktive Bestechung in § 333 RStGB, die sich aber nur auf § 332 RStGB und nicht auch noch auf § 331 RStGB bezog, sodass es zur einfachen passiven Bestechung kein tatbestandliches Pendant auf Geberseite gab.[5] § 334 RStGB regelte darüber hinaus die Strafbarkeit der Richterbestechung, wobei hier nur zukünftige Handlungen erfasst wurden.[6] Grundsätzlich wurden von den Bestechungsdelikten nur Beamte im strafrechtlichen Sinne erfasst (§ 359 RStGB),[7] durch die Bestechungsverordnung fielen aber auch formell besonders verpflichtete Personen hierunter.[8] Diese Regelungen wurden bis zum Jahr 1974 (nahezu) nicht geändert.[9]

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Der Tatbestand „Einfache passive Bestechung“ lautete bis zum Jahr 1974:

§ 331 StGB Einfache passive Bestechung

Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › II. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch von 1974 und die durch dieses Gesetz hervorgerufenen Änderungen an § 331 StGB

Die straflose Vorteilsnahme

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