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2.1.6 Beendigung

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Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigung eines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.

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Die Insolvenz eines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.

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