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2.3 Abgrenzung zur Wagniskapitalfinanzierung

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In der Praxis wird es beim Anwendungsbereich von Equity Joint Venture gelegentlich Überschneidungen zum Vergleichsfall der klassischen Wagniskapital (Venture Capital) Finanzierung geben.

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Wird eine projektbezogene Kooperation zweier Unternehmen in der Weise konzipiert, dass der eine (weniger finanzstarke) Partner einen Betrieb oder Betriebsteile einbringt, während der andere (finanzstärkere) Partner im Wesentlichen Finanzmittel beisteuert, ähnelt die Situation auf den ersten Blick dem Einstieg eines Finanzinvestors in ein junges Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Ausgangssituation kann in beiden Fällen sein, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines finanzstarken Investors die einzige Möglichkeit darstellt, eine viel versprechende unternehmerische Aktivität zu verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme von Bankkrediten (etwa mangels hinreichender Sicherheiten) nicht möglich ist.

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Dennoch sind die Interessenlagen typischerweise unterschiedlich. Der strategische Investor, der sich an einem Equity Joint Venture beteiligt, erstrebt zumeist eine langfristige, produkt- und marktbezogene Beteiligung in einem Geschäftsbereich, den er sichern, besetzen oder ausbauen will. Der Fokus des Finanzinvestors ist anders. Er beabsichtigt üblicherweise nach einer im Voraus bestimmten Zeitspanne (zumeist etwa drei bis fünf Jahre) die Veräußerung seiner Beteiligung, um aufgrund der erstrebten hohen Wertsteigerung der Zielgesellschaft entsprechende Erträge zu realisieren.

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Gleichwohl bestehen zwischen einem Joint Venture Vertrag und einem Beteiligungsvertrag, durch den ein Private Equity oder Venture Capital Investor sein Investment in ein Unternehmen absichert, in vielerlei Hinsicht Parallelen. Der Venture Capital Investor, dessen Beteiligungsquote zumindest in der ersten Finanzierungsrunde selten mehr als 25 % des Stamm-/Grundkapitals betragen wird,[24] hat ebenso wie der Minderheitsgesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft darauf zu achten, seine Informations- und Mitspracherechte in der Gesellschaft über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auszudehnen, um tatsächlich effektive Kontrolle über die Gesellschaft ausüben zu können.

2II › 3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

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