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2.1.7 Zugriff auf Vermögensgegenstände

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Die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn zur Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit größere Investitionen erforderlich sind und der finanzielle oder technische Aufwand die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Partners übersteigt,[16] wie etwa im Falle der Errichtung industrieller Anlagen oder bei großen Infrastrukturprojekten. Arbeiten die Partner in diesen Fällen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage zusammen und bilden kein gemeinschaftliches Vermögen, so wird die Investition in die entsprechenden Güter häufig von Seiten nur eines Partners erfolgen, und durch den bzw. die anderen Partner mitfinanziert werden. Durch Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vermieden, dass nur der investierende Partner durch seine alleinige dingliche Berechtigung unmittelbaren Zugriff auf die angeschafften Güter hat. Dem bzw. den mitfinanzierenden Partnern stünden andernfalls nur schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem investierenden Partner zur Verfügung, um ihre Mitspracherechte im Hinblick auf die Investition geltend zu machen. Insgesamt bereitet das angestrebte Ziel der Verteilung des Geschäftsrisikos auf beide bzw. alle Partner in diesen Fällen weitaus mehr Schwierigkeiten, als dies bei Investitionen in gemeinschaftliches Vermögen der Fall wäre: Die alleinige dingliche Berechtigung des einen Partners am Investitionsgut ermöglicht es eigentlich nur ihm, mit diesem nach freiem Ermessen zu wirtschaften. Zeitigt die Investition nun nicht den von den Partnern beabsichtigten Erfolg, so sind Probleme bei der Abwicklung des Joint Venture vorgezeichnet.[17]

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