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3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

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Haben sich die Partner für die Zusammenarbeit in Form eines Equity Joint Venture entschieden, müssen sie dessen konkrete gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung wählen. Naturgemäß werden bei der Gestaltung insbesondere betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und vor allem steuerliche und bilanzielle Aspekte eine Rolle spielen, auf die an anderer Stelle im Einzelnen eingegangen wird.[25]

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Neben der Errichtung einer neuen Joint Venture Gesellschaft kommt die Beteiligung eines Partners an einem bereits bestehenden Unternehmen des anderen Partners oder der gemeinsame Neuerwerb eines bereits bestehenden Unternehmens in Betracht.[26] Bei der etwaig erforderlichen weiteren Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft mit den notwendigen Wirtschaftsgütern, den erforderlichen Finanzmitteln und den passenden Mitarbeitern steht den Partnern sodann das gesamte Instrumentarium des Gesellschaftsrechts zur Verfügung.

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