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2.1.10 Handelsvertreter, Vertriebspartner, Lizenzvergabe

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Wenn es dem stärkeren Partner einer Zusammenarbeit vordringlich um den Vertrieb eines Produktes geht, kommt auch die schuldrechtliche Kooperation mit einem Handelsvertreter oder einem Vertriebspartner in Betracht. Beide Vorgehensweisen lösen, wie alle Contractual Joint Venture, weniger Investitionskosten aus, eröffnen andererseits aber weniger Kontrolle über die Art und Weise der Vermarktung des Produktes als dies bei einem Equity Joint Venture der Fall wäre.

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Als weitere Spielart der Kooperation ohne Kapitalbeteiligung kommt die Vergabe einer Lizenz des stärkeren Partners, der etwa die Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern sucht, in Frage. Insbesondere durch Franchising kann auch ein gewisser Einfluss auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit gesichert werden. Im Vergleich zum Equity Joint Venture muss in erheblich geringerem Maße Kapital gebunden und Personal gestellt werden; auch der Managementaufwand ist signifikant geringer.

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Dafür sind die Möglichkeiten des Partners, am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers zu partizipieren, auf die Höhe der jeweils ausbedungenen Lizenzgebühr beschränkt. Als Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft kann er durch sein Dividendenbezugsrecht umfassender an Gewinnchancen partizipieren.

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Auch bestehen kaum Steuerungsmöglichkeiten des Lizenzgebers. Regelmäßig hat dieser keine Einsicht in betriebswirtschaftliche Informationen und in die Unternehmensstrategie des Lizenznehmers. Im Falle des Equity Joint Venture hingegen stellt grundsätzlich jeder Partner auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft Teile des Managements und kann darüber hinaus die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte geltend machen. Hierdurch kann er substantiell mehr Einfluss auf die Geschäftsentwicklung des Vorhabens nehmen als er dies auf der Grundlage eines Lizenz- oder Franchisevertrags könnte.

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Im steuerlichen Bereich steht die eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren im Rahmen des Contractual Joint Venture den möglicherweise zu erzielenden Steuervorteilen durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Gewinnausschüttung auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft gegenüber.[19]

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Im Technologiebereich besteht die Gefahr der Weitergabe oder eigenen Nutzung des Know-how durch den Vertriebspartner,[20] jedoch ist der Zugang des Partners zu bestimmtem Know-how auch im Equity Joint Venture kaum vermeidbar. In beiden Fällen ist sorgsam darauf zu achten, dass die eigenen wirtschaftlichen Vorteile überwiegen und nicht der andere Partner nach Beendigung der Kooperation am Ende gestärkt aus der gemeinsamen Aktivität hervorgeht.

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Gerade bei einem Engagement im Ausland ist es jedoch aus Gesichtspunkten der Risikobegrenzung häufig ratsam, zunächst eine Zusammenarbeit ohne Kapitalbeteiligung durch Contractual Joint Venture einschließlich Lizenzvergabe oder Franchising anzustreben und erst nach positiver Einschätzung des betreffenden Marktes im nächsten Schritt eine Kapitalbeteiligung an einer Auslandsgesellschaft (sei es als Tochtergesellschaft oder als Joint Venture Gesellschaft) anzustreben.[21]

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Aus Sicht des Lizenznehmers ist der Vorteil unternehmerischer Autonomie gegen die Nachteile abzuwägen, weitgehend auf sich selbst gestellt zu sein und – anders als beim Equity Joint Venture – keinen Zugriff auf Managementassistenz durch den Partner zu haben.

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Im Überblick stellen sich Vor- und Nachteile der verschiedenen Kooperationsformen wie folgt dar:

Abb. 2: Abgrenzung Lizenzvergabe/Franchising (als Beispiel eines Contractual Joint Venture) zum Equity Joint Venture

Lizenzvergabe/Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture
keine Kapitalbindung Kapitalbindung
limitierte Partizipation am wirtschaftlichen Erfolg über Lizenzgebühr Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden) und Verlustrisiken
unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten des Lizenznehmers allgemeines Unternehmerrisiko
geringe Personalbindung Personalbindung
geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung, Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung)
wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und Unternehmensstrategie des Lizenznehmers (gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft
Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung
weniger Vertrauen erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt Managementassistenz
eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung
grundsätzlich Kündigung möglich Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung erschwert
Handbuch Joint Venture

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