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3 › V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie

V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie

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Durch die Tatsache, dass es keine eigenständigen Regelungen für die Besteuerung von Joint Venture gibt, müssen zur Erreichung der steuerlichen Ziele des Joint Venture Partners in Abhängigkeit des Einzelfalls eine Vielzahl von steuerlichen Einzelvorschriften berücksichtigt und beurteilt werden.

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Die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Formen eines Equity Joint Venture erfordert einen Vergleich, inwieweit die steuerlichen Ziele des einzelnen Joint Venture Partners bei Errichtung einer Personengesellschaft bzw. einem Kapitalgesellschaftsmodell im In- oder Ausland erfüllt werden. Dabei müssen neben den dargestellten ertragsteuerlichen Konsequenzen auch die Auswirkungen berücksichtigt werden, die sich in anderen Steuerarten, wie z.B. der Umsatz-, Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, ergeben können.

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Aufgrund der hierdurch gegebenen Komplexität kann die Steuerstrategie bei der Errichtung eines Joint Venture letztendlich immer nur darauf abzielen, für die jeweils am Joint Venture beteiligten Personen einen Kompromiss zu schaffen, bei dem aus der Gesamtsicht von Joint Venture Gesellschaft und Joint Venture Partnern die Steuerquote minimiert, unnötige Risiken vermieden werden und ausreichende Flexibilität hinsichtlich Reorganisation oder Änderungen in der Gesellschafterstruktur sowie sonstiger Ausgangsparameter gewährleistet ist.[1] Hierzu werden die Joint Venture Partner insbesondere bei internationalen Joint Venture tendenziell eher eine Kapitalgesellschaft wählen, wobei in Einzelfällen die optimale Erreichung der steuerlichen Ziele der Joint Venture Partner durch den Einsatz von Personengesellschaften und durch die gezielte Nutzung der damit einhergehenden Qualifikationskonflikte möglich ist.

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