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1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung

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Die Beendigung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner übertragen werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

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Werden einzelne Wirtschaftsgüter oder die gesamte Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe an Dritte oder einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts im Nicht-DBA-Fall nach den Vorschriften, die für die Veräußerung der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[18] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[19]

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Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.

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Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.

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Im Nicht-DBA-Fall richtet sich die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die für die Liquidation einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[20] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[21]

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Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. In Deutschland ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Konsequenzen.

3IV › 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft

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