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2.3 Laufende Besteuerung

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Das Ergebnis der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft wird zunächst nach den nationalen Gewinnermittlungsvorschriften des Sitzstaates ermittelt und dort steuerlich erfasst. Erst wenn die Ausschüttung des Gewinns an einen inländischen Joint Venture Partner erfolgt, unterliegt diese Ausschüttung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der deutschen Besteuerung.[26]

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Weiterhin ist ein inländischer Joint Venture Partner als Gesellschafter der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft in deren Sitzstaat mit den von dieser ausgeschütteten Gewinnen üblicherweise beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuer wird im ausländischen Staat regelmäßig in der Form einer Quellensteuer erhoben,[27] die im DBA-Fall normalerweise entsprechend Art. 10 Abs. 2b OECD-MA auf 15 % begrenzt ist. Bei Erreichen einer Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % erfolgt aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs nach Art. 10 Abs. 2a OECD-MA eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5 % bzw. deren völlige Aufhebung. Bei einer deutsche Kapitalgesellschaft, die als Joint Venture Partner an einer EU-Kapitalgesellschaft[28] beteiligt ist, werden, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind,[29] im Ansässigkeitsstaat der Joint Venture Kapitalgesellschaft auf Gewinnausschüttungen keine Quellensteuern erhoben.[30]

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Wenn der inländische Joint Venture Partner einkommensteuerpflichtig ist, werden die von der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Ungeachtet davon, ob ein DBA besteht oder nicht, kann eine im Ausland erhobene Quellensteuer beim inländischen Gesellschafter nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG, Art. 23b OECD-MA i.V.m. § 34c Abs. 6 EStG voll angerechnet bzw. abgezogen werden.

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Werden die Erträge an einen körperschaftsteuerpflichtigen inländischen Joint Venture Partner ausgeschüttet, sind sie aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG im Ergebnis wirtschaftlich zu 95 % von der Besteuerung in Deutschland befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer ist jedoch nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastung verbleibt.[31]

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Unabhängig davon, ob der inländische Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, werden die Gewinnausschüttungen aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig erfasst, wobei sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig sind. Allerdings unterliegt die gesamte Gewinnausschüttung normalerweise unter den Voraussetzungen des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs i.S.d. § 9 Nr. 7 GewStG beim Joint Venture Partner letztendlich nicht der Gewerbesteuer.[32] Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem inländischen Joint Venture Partner und der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[33] erfüllt sind.[34]

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