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1. Überblick über die Bilanzierungsmethoden

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Wie erwähnt betreffen die im HGB und IFRS kodifizierten Bilanzierungsregelungen für Joint Venture vor allem die Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen und deren bilanzielle Aufnahme im Konzernabschluss der Partnerunternehmen. Während sich die Bilanzierung der Gemeinschaftsunternehmen im Einzelabschluss der Partnerunternehmen von der bilanziellen Aufnahme in den Konzernabschluss unterscheiden, erfolgt dagegen bei Contractual Joint Venture in Form einer sog. gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) die bilanzielle Erfassung im Einzel- und Konzernabschluss des Partnerunternehmens nach den gleichen Regeln. Für die Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens selbst bestehen neben den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften grundsätzlich keine spezifischen Joint Venture Regelungen.

Abb. 2:

Stufenkonzeption des Konzernbilanzrechts nach HGB und IFRS[1]


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Generell wird im Einzelabschluss immer ein einzelnes Unternehmen wirtschaftlich dargestellt. Dagegen besteht der Konzernabschluss aus einer fiktiven Gruppe von rechtlich selbstständigen Unternehmen.[2] Insbesondere für die Einbeziehung von Beteiligungsunternehmen in den Konzernabschluss existieren verschiedene Verfahren in Abhängigkeit der Intensität der Einflussnahme des Konzerns. Die Methoden erstrecken sich von dem Ansatz zu Anschaffungskosten bis hin zur Vollkonsolidierung:[3]

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Während im HGB für die Bewertung von gemeinschaftlich geführten Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB und der Equity-Methode nach §§ 311 f. HGB besteht, ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS 11.24 nur noch ausschließlich die Equity-Methode gemäß IAS 28 für die Bilanzierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss zugelassen.[4] Die Quotenkonsolidierung und Equity-Methode unterscheiden sich teilweise erheblich in ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernabschlusses und folglich auch auf die zentralen Bilanz- und Erfolgskennzahlen.

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Dieser maßgebliche Einfluss auf die Darstellung des Konzerns in der Öffentlichkeit liefert einen hohen Anreiz zur gezielten Nutzung von Bilanzpolitik. In der Praxis bestehen für den Bilanzersteller beispielsweise sehr hohe Gestaltungsanreize, wenn es darum geht, Kreditklauseln einzuhalten bzw. Kreditverhandlungen nicht zu gefährden oder um das Interesse potentieller Eigenkapitalgeber zu wecken. Generell ist zudem neben der positiven Beeinflussung auch eine negative Beeinflussung der Bilanz denkbar. Im Grunde hängt die Wahl der Maßnahme von der intern verfolgten Zielsetzung ab. Damit die Ergreifung von bilanzpolitischen Handlungen aber überhaupt möglich ist, bedarf es der Existenz von Ermessensspielräumen, expliziten oder impliziten Wahlrechten oder der Option zur Sachverhaltsgestaltung.[5] Dies ist sowohl bei HGB wie auch IFRS bei der bilanziellen Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss der Fall. Während in der nationalen Rechnungslegung explizit ein Bilanzierungswahlrecht zwischen den beiden Methoden besteht, eröffnet sich dagegen in der internationalen Rechnungslegung die Wahl der Methode mittels der Gestaltung des Sachverhalts,[6] da für die Einstufung der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) – die quotale Einbeziehung, die im Wesentlichen der Quotenkonsolidierung entspricht, weiterhin bestehen bleibt.[7]

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Die Unterscheidung bzw. Klassifizierung gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach IFRS – in gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen – wird in Rn. 77 ff. näher behandelt. Im Folgenden werden zunächst die Grundzüge der beiden Bilanzierungsmethoden vorgestellt sowie die sich daraus ergebenden bilanziellen Unterschiede. Die ungleichen bilanziellen Auswirkungen sind für die Unternehmen vor allem vor dem Hintergrund der Neuregelungen in IFRS 11 von besonderer Bedeutung.[8]

4II › 2. Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

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