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2.2 Grundzüge der Equity-Methode

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Bei der Technik der Equity-Methode wird die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten (inkl. der Anschaffungsnebenkosten) in der Konzernbilanz oder auch der Einzelbilanz[17] angesetzt. Dabei ist der Zeitpunkt an dem die Verfügungsgewalt an den Erwerber des Anteils übergeht entscheidend.[18] Anschließend an den Erwerb wird der verbuchte Beteiligungswert in den nachfolgenden Perioden entsprechend den im Beteiligungsunternehmen entstandenen anteiligen Eigenkapitalveränderungen angepasst. Diese Fortschreibung, die Küting/Weber[19] als „Kernstück“ der Methode bezeichnen, unterscheidet grundsätzlich zwischen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Veränderungen des Eigenkapitals:[20]

Abb. 3: Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts nach der Equity-Methode[21]

Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Fortschreibung bzw. Periode
erfolgswirksame EK-Veränderungen +/- anteiliger Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag des Beteiligungsunternehmens
+/- ggf. erfolgswirksame Effekte aus der Anpassung an den Bilanzierungs- und Bewertungsrahmen des Investors
-/+ Fortschreibung zu berücksichtigender stiller Reserven/Lasten
- ggf. Fortschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes1
+ Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags2
+/- Effekte aus anderen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen
-/+ außerplanmäßige Abschreibungen und ggf. Zuschreibungen
Dividendenausschüttung - anteilige Gewinnausschüttungen
erfolgsneutrale EK-Veränderungen +/- erfolgsneutral vereinnahmte Differenzen aus der Währungsumrechnung
+/- ggf. erfolgsneutral vereinnahmte Zu- und Abschreibungen auf den beizulegenden Zeitwert (nur IFRS)
+/- Kapitaleinzahlungen/-rückzahlungen vom bzw. an den Investor
= Beteiligungsbuchwert am Ende der Periode
1 Im Vergleich zum HGB findet nach IFRS keine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes statt. Stattdessen ist der gesamte equity-Wert nach IAS 28.42 einem Wertminderungstest zu unterziehen. 2 Handelsrechtlich ist ein passivischer Unterschiedsbetrag bei der equity-Methode nach § 309 HGB zu behandeln. Nach IFRS wird der passivische Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der equity-Methode erfolgswirksam erfasst.

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Im Vergleich zur Quotenkonsolidierung werden somit nicht die einzelnen Bilanz- und GuV-Posten anteilig aus dem Beteiligungsunternehmen übernommen, sondern es wird lediglich der zustehende Anteil am Nettovermögen in das Anlagevermögen des Konzern- oder Einzelabschlusses des Partnerunternehmens aufgenommen.[22] Dennoch wird wie bei der Quotenkonsolidierung von Beginn an eine Kapitalkonsolidierung durchgeführt. Allerdings erfolgt die Berechnung, Zuordnung und Fortführung des anteiligen Unterschiedsbetrages in einer statistischen Nebenrechnung; eine explizite Bilanzierung bleibt demnach aus.[23] Da nur ein Beteiligungsbuchwert einschließlich des Unterschiedsbetrages in der Konzernbilanz ausgewiesen wird, wird die Art der Darstellung auch „one-line-consolidation“ genannt.[24]

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Die Eliminierung von Zwischenergebnissen aus upstream– und downstream-Transaktionen (vgl. Rn. 35) zwischen dem Konzernunternehmen und dem assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen ist grundsätzlich anteilig durchzuführen.[25] Folglich enthält der regelmäßig anzupassende Beteiligungsbuchwert nur Gewinne bzw. Verluste, die auf Geschäftsvorfällen gegenüber Dritten beruhen.[26] Dagegen ist die Durchführung einer Schuldkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei dieser Methode nicht erforderlich.[27]

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Im Vorfeld sollte wie bei der Quotenkonsolidierung nach dem Einheitsgrundsatz eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens erfolgen (Erstellung einer HB II).[28] Außerdem ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ggf. durchzuführen, wenn der Abschlussstichtag des Beteiligungsunternehmens mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt.[29] Sollte das Beteiligungsunternehmen im Ausland ansässig sein, dann würde im Falle der Equity-Methode eine Umrechnung des Eigenkapitals in die Währung des Konzernunternehmens ausreichen.[30]

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Da sich die Erhöhungen oder Verringerungen des Eigenkapitals in den Beteiligungswert des Teilhabers widerspiegeln, wird das Verfahren auch „Spiegelbildmethode“ genannt. Im Schrifttum hingegen herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Equity-Methode als Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode anzusehen ist. Dies liegt daran, dass die Methode einerseits die Durchführung von einigen Konsolidierungsschritten wie bei der Voll- und Quotenkonsolidierung erfordert, andererseits sich aber auf die Bewertung einer Beteiligungsposition konzentriert, da eine Übernahme der einzelnen Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen in die Summenbilanz ausbleibt. Küting/Weber sind der Ansicht, dass es davon abhängig sei, wie eine Konsolidierungsmethode definiert wird.[31]

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