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2.1 Grundzüge der Quotenkonsolidierung

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Anders als bei der Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung die Vermögenswerte und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen aus dem Einzelabschluss des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig entsprechend der Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung in den Konzernabschluss der beteiligten Partner übernommen. Ein Ausweis von Minderheitsanteilen in einem Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter erfolgt generell wie bei der Vollkonsolidierung nicht.[9] Gerade dieser fehlende Posten stellt ein charakteristisches Merkmal für die Quotenkonsolidierung dar.[10] Der anteilige Ausweis der einzelnen Posten in der Bilanz und GuV des Konzernabschlusses kann entweder zusammengefasst mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen erfolgen („line-by-line basis“) oder aber auch getrennt unter jeden Posten („separate line items“).[11]

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Bevor die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen anteilig in die sog. Summenbilanz übernommen werden können, verlangt der Einheitsgrundsatz zunächst die Durchführung von vereinheitlichenden Maßnahmen. Dafür muss zum einen für die Erreichung einer möglichst hohen Aussagekraft des Konzernabschlusses der Abschlussstichtag der Unternehmen des Konsolidierungskreises an den Stichtag des Mutterunternehmens angeglichen werden. Eine Abweichung von dieser Grundsatzregel ist möglich, wenn der Bilanzstichtag nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt. Wird diese Frist überschritten, ist verpflichtend ein Zwischenabschluss aufzustellen. Zum anderen ist ebenfalls eine Anpassung an die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Mutterunternehmens mittels einer HB II erforderlich. Darüber hinaus ist ggf. eine Währungsumrechnung auf die Berichtswährung des Konzerns von Nöten.[12]

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Im nächsten Schritt wird innerhalb der Kapitalkonsolidierung der von dem Partnerunternehmen verbuchte Beteiligungsbuchwert am Gemeinschaftsunternehmen mit dem quotal übertragenen Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens verrechnet.[13] Ist der Beteiligungsbuchwert größer als der quotale Wert des Eigenkapitals, dann liegt ein aktiver Konsolidierungsausgleichsposten vor. Ist er dagegen kleiner, ergibt sich eine passivische Konsolidierungsdifferenz. Die dadurch offengelegten stillen Rücklagen bzw. stillen Lasten sind anteilig auf die betroffenen Vermögenswerte bzw. Schulden aufzuteilen. Nicht zuordenbare Restbeträge sind als Geschäftswert oder passiver Unterschiedsbetrag gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften weiter zu behandeln.[14]

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Zudem ist „eine Schuldenkonsolidierung (Eliminierung konzerninterner Kreditbeziehungen) […], eine Zwischenerfolgseliminierung (Eliminierung konzerninterner Lieferungs- und Leistungsbeziehungen) […] sowie eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Eliminierung konzernintern entstandener Aufwendungen und Erträge)“ [15] jeweils entsprechend des Anteils am Kapital durchzuführen. Die konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung können prinzipiell in zwei Transaktionsarten eingeteilt werden. Zum einen gibt es upstream-Transaktionen bei denen Lieferungen vom Gemeinschaftsunternehmen an das Partnerunternehmen erfolgen. Zum anderen gibt es downstream-Transaktionen bei denen die Lieferung genau in umgekehrter Reihenfolge erfolgt, d.h. vom Partnerunternehmen an das Beteiligungsunternehmen. Diese Unterteilung ist vor allem für die im nächsten Punkt beschriebene Equity-Methode relevant. In der Quotenkonsolidierung selbst spielt die Unterteilung eher eine untergeordnete Rolle. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass konzerninterne Beziehungen nur in der Höhe des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen eliminiert werden, da das Partnerunternehmen die Einzelabschlusswerte in voller Höhe in den Summenabschluss übernimmt, während die Übernahme auf Seiten des Gemeinschaftsunternehmens, wie eingangs beschrieben, anteilig erfolgt. Dies schließt auch interne Geschäftsvorgänge mit ein.[16]

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