Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 100

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3. Kapitel Verfahren bei WirtschaftsdeliktenIII. Beteiligte öffentliche Institutionen › 8. Gericht

8. Gericht

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Während des Ermittlungsverfahrens ist der Ermittlungsrichter zuständig und tätig. Er ordnet strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie die Durchsuchung oder die Beschlagnahme an. Zuständig ist der Ermittlungsrichter an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieses Gericht ist auch für den Erlass eines Haftbefehls zuständig, wobei daneben gem. § 162 Abs. 1 S. 2 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 125 StPO die Zuständigkeit bestimmter Amtsgerichte möglich ist. So kommt gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 7 StPO auch die Zuständigkeit desjenigen Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist.[1]

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Im Zwischen- und Hauptverfahren entscheidet in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig als besondere Strafkammer die Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG. Bei bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts ist diese unmittelbar funktionell zuständig, so insbesondere bei Steuerhinterziehung und Bankrott; § 74c Abs. 1 Nr. 1–5a GVG.

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Für Betrug und Untreue und die weiteren in § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG angeführten Delikte ist seitens der Staatsanwaltschaft dann Anklage zu der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Eine Begründung dieser Einschätzung soll durch die Staatsanwaltschaft nach Nr. 113 Abs. 2 S. 2 RiStBV zu den Akten gegeben werden.[2] Kommt diese zu der Erkenntnis, dass es keinerlei besonderer Kenntnisse der Wirtschaftsstrafkammer bedarf, so richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

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Gesondert ist hier noch auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hinzuweisen. In Verfahren, in denen die Strafgewalt des Amtsgerichts grds. ausreichen würde, kann sie dennoch wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht erheben.

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