Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 87
Оглавление3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen
III. Beteiligte öffentliche Institutionen
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Gem. § 161 StPO verfügt die Staatanwaltschaft über das Recht, von sämtlichen öffentlichen Behörden Auskünfte zu verlangen und durch sie Ermittlungen jeder Art vornehmen zu lassen. Diese sog. Rechts- und Amtshilfe spielt in Wirtschaftsstrafverfahren infolge der Vielzahl von Schnittstellen mit öffentlichen Behörden regelmäßig eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von öffentlichen Behörden eigenständig zu Ermittlungen und der Ahndung von Delinquenzen befugt. Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden handelt es sich um eine Auswahl häufig an Wirtschaftsstrafverfahren beteiligter Behörden.