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2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft

VII. Europäische Staatsanwaltschaft

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Im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV, Art. 326, 327, 329 AEUV und auf der Grundlage von Art. 86 Abs. 4 AEUV hat der Europäische Rat am 12.10.2017 die Umsetzung des Projekts einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA – European Public Prosecutor‚s Office – EPPO) beschlossen. Diese neue Behörde, die in Luxemburg angesiedelt wird, soll sich der Bekämpfung der schweren, grenzüberschreitenden Kriminalität, insb. der Bekämpfung von Mehrwertsteuer-Betrug widmen. Grundlage des Aufbaus der Europäischen Staatsanwaltschaft sind die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sowie die sog. PIF-Richtlinie (Richtlinie 2017/1371/EU). An der verstärkten Zusammenarbeit werden voraussichtlich 20 Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind und die niederländische Regierung im Oktober 2017 erklärt hatte, dass sich die Niederlande mittelfristig auch an der EuStA beteiligen werden (vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung).

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