Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 77

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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsVII. Europäische Staatsanwaltschaft › 1. Zielrichtung und Grundlagen

1. Zielrichtung und Grundlagen

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Da die EuStA in ihren Aufgaben eng mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verbunden ist, bestehen auch nur insofern Zuständigkeiten. Es geht also im Wesentlichen um die Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität. In Art. 4 der Verordnung heißt es dementsprechend, die EUStA sei zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union i.S.d. Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen haben. Die EUStA führt die Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

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Art. 5 der Verordnung stellt klar, dass auch die EUStA in all ihren Tätigkeiten an die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Die Ermittlungen der Behörde erfolgen im Wesentlichen nach der Verordnung, subsidiär aber nach nationalem Recht. Dabei ist die EuStA verpflichtet, unparteiisch zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Die Staatsanwaltschaft ist ferner nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung unabhängig und nur dem europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für ihre allgemeinen Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

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