Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 88

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3. Kapitel Verfahren bei WirtschaftsdeliktenIII. Beteiligte öffentliche Institutionen › 1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

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Die Staatsanwaltschaft stellt ein von den Gerichten unabhängiges und ihnen gleichgestelltes Organ der Rechtspflege dar. Sie ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist in den §§ 141 ff. GVG normiert. Um den Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität in Umfang und Komplexität (s.o.) gerecht werden zu können, wurde die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der in den §§ 74c Abs. 3, 143 Abs. 1 GVG vorgesehenen Konzentrationsmöglichkeit teilweise auf einzelne Staatsanwaltschaften, sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften verlagert.[1] Diese gibt es in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier werden regelmäßig Schwerpunktabteilungen gebildet, die das Sonderwissen aus entsprechenden Verfahren komprimieren sollen.[2] Andererseits kann der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht auch den örtlichen Staatsanwalt nach § 145 Abs. 1 GVG mit der Sache betrauen.

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Dem nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GVG zuständigen Staatsanwalt kann zur Unterstützung ein Wirtschaftsreferent zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Betriebs- oder Volkswirte oder auch Bilanzbuchhalter, beziehungsweise Personen, die Praxiserfahrungen auf dem jeweiligen Sektor vorweisen können.[3] Die Kooperation zwischen Staatsanwalt und Wirtschaftsreferent darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wirtschaftsreferent das Verfahren führt. Darüber hinaus ist der Wirtschaftsreferent nicht befugt, dem zuständigen Landgericht gegenüber Prozesserklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Er kann jedoch mit der Durchführung einer Vernehmung betraut werden, wobei die vom Vernommenen unterzeichnete Niederschrift dann einer von ihm bei schriftlicher Vernehmung abgegebenen Äußerung gleichsteht. Ferner kann der Wirtschaftsreferent auch für solche Untersuchungshandlungen auf Weisung der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, für die keine besondere Zuständigkeit besteht.[4]

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