Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 94

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3. Kapitel Verfahren bei WirtschaftsdeliktenIII. Beteiligte öffentliche Institutionen › 4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main erfasst die Geschäftsbereiche der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. In diesem Zusammenhang erstattet sie bei bankbezogenen Delikten Strafanzeige und ist insbesondere mit der Bekämpfung der Geldwäsche nach dem GWG befasst. Zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen ist die BaFin indessen nicht befugt.[1] Unter Zuhilfenahme der BaFin hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit, an Kontonummern und die dazugehörigen Namen und Geburtsdaten der Verfügungsberechtigten zu gelangen, um sich so eine Übersicht über sämtliche Konten des Beschuldigten in Deutschland erstellen zu lassen.

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Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft gem. § 60a KWG, Nr. 25 MiStra ihrerseits festgelegte Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin. Im Rahmen der Wertpapieraufsicht erstreckt sich die Kompetenz der BaFin unter anderem auf die präventive Bekämpfung und die Verfolgung von Insidergeschäften sowie die Überwachung von Unternehmensübernahmen. Auch hier besteht wiederum seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitteilungspflicht bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straftaten nach § 119 WpHG, § 122 Abs. 1, 6 WpHG, Nr. 25a MiStra.

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