Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 98

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3. Kapitel Verfahren bei WirtschaftsdeliktenIII. Beteiligte öffentliche Institutionen › 6. Kartellbehörden

6. Kartellbehörden

a) Bundeskartellamt

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Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn ist als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie tätig. Dabei ist es in erster Linie für die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zuständig. In diesem Zusammenhang zählen unter anderem die Durchsetzung des Kartellverbots, die Ausübung der Missbrauchsaufsicht, die Fusionskontrolle sowie der Vergaberechtsschutz zu seinen Aufgaben. Zur Durchsetzung des Kartellverbotes verfügt das Bundeskartellamt gem. §§ 57 ff. GWB über wesentliche Ermittlungsbefugnisse. Sämtliche Ordnungswidrigkeiten kann es selbst ahnden. Entsteht hingegen der Verdacht einer Straftat (bspw. § 298 StGB), so muss der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, wobei in der Folge eine enge Zusammenarbeit der Ämter die Regel ist.

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Bei Preisabsprachen erstatten Geschädigte regelmäßig Strafanzeige wegen Betruges. In der Praxis werden diese Ermittlungsverfahren jedoch häufig eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. In diesem Fall wird die Sache aber zwecks Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 81 GWB an die Kartellbehörde abgegeben. Die Kartellbehörde ist gem. §§ 57 ff. GWB befugt, eigene Ermittlungen anzustellen sowie Durchsuchungen und Prüfungen in den Räumen des Unternehmens durchzuführen.

b) Landeskartellämter

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Die Kartellbehörden der Länder sind gem. § 48 Abs. 2 S. 2 GWB immer dann zuständig, wenn zur Durchsetzung eines Kartellverbotes oder im Rahmen Missbrauchsaufsicht die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinausreicht. Eine Fusionskontrolle wird hingegen ausschließlich von dem Bundeskartellamt bearbeitet.

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