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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsVII. Europäische Staatsanwaltschaft › 3. Zuständigkeit der EUStA

3. Zuständigkeit der EUStA

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Die Zuständigkeit der EUStA ist in Kapitel IV der EUStA-VO (Art. 22 ff.) geregelt. Dort ist in Art. 22 die sachliche Zuständigkeit bestimmt. Sie umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind. Wie die jeweiligen Straftaten im nationalen Recht benannt und geregelt sind, ist hier nicht relevant. Das bedeutet die Zuständigkeit der EUStA bestimmt sich letztlich materiell. Im Kern werden sich daher die Ermittlungen dieser Behörde auf Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung konzentrieren. Da hier jedoch nur die Hinterziehung von Mehrwertsteuern und sonstigen Unionsabgaben relevant sind, hat Art. 22 Abs. 1 S. 2 EUStA-VO besondere Bedeutung. Danach besteht eine Zuständigkeit der EUStA für die Verfolgung von Straftaten, die in Art. 3 Abs. 2d Richtlinie (EU) 2017/1371 festgelegt sind (Mehrwertsteuerhinterziehung) nur, wenn die Taten grenzüberschreitend begangen wurden und ein Schaden von mehr als 10 Mio. € im Raum steht.

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Darüber hinaus ist die EUStA nach Art. 22 Abs. 3 EUStA-VO für die Verfolgung grenzüberschreitender Taten krimineller Vereinigungen zuständig, wenn diese auf die Begehung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen gerichtet sind. Schließlich darf die EUStA auch untrennbar mit den Straftaten gegen die finanziellen Interessen verbundene andere Straftaten verfolgen, soweit eine solche Verfolgung zur Wahrung der Unionsinteressen erforderlich erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 3 EUStA-VO).

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Art. 23 regelt die territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA. Hiernach ist die Behörde dann für die Verfolgung auch territorial und personell zuständig, wenn eine Straftat, für die die sachliche Zuständigkeit besteht, entweder auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurde, ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats die Tat begangen hat und das Strafrecht eines Mitgliedstaats anwendbar ist oder einem Mitgliedstaat ansonsten die Gerichtsbarkeit zukommt.

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Art. 24 EUStA-VO bestimmt Vorgaben für die Kommunikation zwischen der EUStA und der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Wie die sachliche Zuständigkeit der EUStA im Einzelnen auszuüben ist, regelt Art. 25 EUStA-VO.

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