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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsVII. Europäische Staatsanwaltschaft › 4. Verfahrensvorschriften für die EUStA

4. Verfahrensvorschriften für die EUStA

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Die Vorschriften für das Ermittlungsverfahren der EUStA finden sich in Art. 26 ff. EUStA-VO. Nach Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO leitet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt dann ein Strafverfahren ein, wenn nach nationalem Recht der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Einleitung des Verfahrens ist Aufgabe eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines Mitgliedstaats, dem über die Tat die Gerichtsbarkeit zukommt.

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Nach Art. 26 Abs. 2 EUStA-VO ist die Einleitung eines Verfahrens bei der EUStA aber auch dann möglich, wenn diese über das Melde- und Informationssystem nach Art. 24 EUStA-VO eine Information über eine Tat erhalten hat, für die sie zuständig ist, ohne dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt in einem Mitgliedstaat ein Strafverfahren eingeleitet hat. In diesem Fall weist die Ständige Kammer einen Delegierten Europäischen Staatsanwalts an, das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Soweit mehrere Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ausüben können, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 4 und 5 EUStA-VO.

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Ferner steht der EuStA nach Art. 27 EUStA-VO ein Evokationsrecht zu. Sie kann also Strafverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen, an sich ziehen.

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Art. 28 EUStA-VO regelt die Führung der Ermittlungen. Hier gilt grundsätzlich nationales Strafprozessrecht, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt zu beachten hat. Er kann die nationalen Behörden entweder zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen anweisen oder die Ermittlungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen selbst anordnen. Die nationalen Behörden sind ferner verpflichtet, auch ohne Weisung durch den Delegierten Europäischen Staatsanwalt, solche Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, die dringend erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Ermittlungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 EUStA-VO). Art. 28 Abs. 3 und 4 EUStA-VO regeln die Zuweisung von Verfahren an die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt. Nach Art. 29 EUStA-VO können auch in Verfahren der EUStA Immunitäten oder sonstige Vorrechte oder Befreiungen bestimmter Personen aufgehoben werden.

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Die Ermittlungsmaßnahmen, die die EUStA-VO als notwendigen Mindestkatalog vorsieht, ergeben sich aus Art. 30 EUStA-VO. Dort ist zunächst geregelt, dass die Mitgliedstaaten für Straftaten, die mit einem Mindesthöchstmaß von vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind die in Art. 30 Abs. 1 lit. a) EUStA-VO enumerativ aufgezählten Ermittlungsmaßnahmen im nationalen Strafprozessrecht zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass das nationale Strafverfahrensrecht insb. Durchsuchungen von Räumlichkeiten und Datenträgern, Beschlagnahme und Durchsicht von Schriftstücken, die Sicherstellung von Tatwerkzeugen und Erträgen, einschließlich der Einziehung, die Überwachung elektronischer Kommunikation über alle elektronischen Kommunikationsmittel und die Verfolgung und Ortung von Gegenständen mit technischen Mitteln erlauben muss, um Straftaten zu verfolgen, für deren Verfolgung die EUStA zuständig ist. Das nationale Recht kann hier allerdings nach Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 EUStA-VO Restriktionen vorsehen, wie etwa Besonderheiten für Ermittlungsmaßnahmen gegen bestimmte Berufsträger oder erhöhte Eingriffsschwellen für bestimmte Eingriffsmaßnahmen. Art. 31 EUStA-VO bestimmt ferner die Vorgaben für grenzüberschreitende Ermittlungen. In Art. 32 und 33 EUStA-VO finden sich die Vorgaben für die Vollstreckung von Maßnahmen und die Regeln für die Festnahme im Ermittlungsverfahren und die Übergabe von Personen bei Grenzüberschreitungen.

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Das eigentliche Verfahren ist in den Art. 34 ff. EUStA-VO geregelt. Dort finden sich Bestimmungen über die Verweisung und Übertragung von Verfahren an bzw. auf die nationalen Behörden (Art. 34 EUStA-VO), für den Abschluss der Ermittlungen (Art. 35 EUStA-VO), für die Durchführung des Strafverfahrens vor nationalen Gerichten (Art. 36 EUStA-VO), über Beweismittel (Art. 37 EUStA-VO) und über die Verwertung eingezogene Vermögenswerte Art. 38 EUStA-VO). Der Abschluss des Verfahrens kann nach Art. 39 EUStA-VO durch eine Einstellung oder durch die Anklage erfolgen. Nach Art. 40 EUStA-VO ist auch ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren möglich, soweit das nationale Recht dies vorsieht.

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