Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 81

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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsVII. Europäische Staatsanwaltschaft › 5. Verfahrensgarantien

5. Verfahrensgarantien

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Auch wenn für die Verfahren, die die EUStA führt, naturgemäß die europäischen Grundrechte gelten, sind in Art. 41 ff. EUStA-VO ausdrückliche Verfahrensgarantien geregelt. Art. 41 EUStA-VO sieht neben der Geltung der Grundrechte aus der Grundrechtecharta vor, dass jedem Verdächtigten oder Beschuldigten in einem Strafverfahren der EUStA mindestens die im Unionsrecht, einschließlich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinien über die Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten im Strafverfahren vorgesehenen Verfahrensrechte zustehen. Als Beispiele werden hier das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer, auf Belehrungen oder Unterrichtungen, auf Einsicht in die Verfahrensakte, Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Aussageverweigerung und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Prozesskostenhilfe genannt. Zudem stellt Art. 41 Abs. 3 EUStA-VO klar, dass Verdächtigte und Beschuldigte, sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte, alle Verfahrensrechte haben, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt, einschließlich der Möglichkeit, Beweismittel beizubringen, zu beantragen, dass Sachverständige bestellt bzw. vernommen und Zeugen gehört werden, und die EUStA aufzufordern derartige Maßnahmen im Namen der Verteidigung zu erwirken. Art. 42 EUStA-VO regelt insofern die gerichtliche Kontrolle, der alle Maßnahmen der EUStA unterliegen, einschließlich der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.

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