Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 78

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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsVII. Europäische Staatsanwaltschaft › 2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens

2. Aufbau der Behörde und Durchführung des Verfahrens

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Kapitel III der Verordnung beschreibt Status, Aufbau und Organisation der EUStA. Insofern ist wichtig, dass sie nach Art. 8 Abs. 2 EUStA-VO in eine zentrale und eine dezentrale Ebene gegliedert ist. Die zentrale Ebene ist am Dienstsitz in Luxemburg angesiedelt und setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalt, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen. Im Wesentlichen ist die zentrale Ebene eine Verwaltung- und Aufsichtsebene. Die zentrale Ebene besteht nach Art. 8 Abs. 4 EUStA-VO aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

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Die Ermittlungsarbeit wird maßgeblich von den nationalen Staatsanwaltschaften und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten (Art. 13 EUStA-VO) durchgeführt. Sie handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben dort grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte. Sie sind für die Anklageerhebung und die Durchführung des Verfahrens auch in der Hauptverhandlung zuständig.

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