Читать книгу Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk - Страница 10
ОглавлениеFall 1 Rittergut › Überblick
Überblick
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Bei diesem Fall handelt es sich um einen echten Examensklassiker. Die Fallgeschichte basiert im Wesentlichen auf einem Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1927, das gemeinhin unter dem Namen „Edelmannswort“ bekannt ist.[1] Diesem Urteil lag folgender, hier stark vereinfachter Sachverhalt zugrunde: Ein adeliger Generaldirektor versprach bei einer Fahrt zu seinem Landsitz seinem Betriebsleiter als Belohnung für geleistete Dienste mündlich die Übereignung eines Grundstücks. Auf das Verlangen des Betriebsleiters nach notarieller Beurkundung erwiderte der Adelige, der Betriebsleiter könne vollkommen beruhigt sein. Das Haus sei ihm sicher, er habe nie sein Wort gebrochen. Nachdem der Betriebsleiter aufgrund von Streitigkeiten aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden war, berief sich der Generaldirektor auf die Formnichtigkeit des Vertrags.
Damit ist das erste Hauptproblem des Falls bereits grob umrissen: Die von Gesetzes wegen vorgeschriebene notarielle Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags nach § 311b I BGB (§ 313 BGB a.F.) ist als zwingendes Recht der Disposition der Parteien entzogen. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, so ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Auf diese Nichtigkeit darf sich jede Partei berufen. Es gibt jedoch besondere Fallkonstellationen, in denen die Formstrenge zu schwer tragbaren Ergebnissen führen kann. Die Berufung auf die Formnichtigkeit kann dann ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung untersagt sein – mit der seltsam anmutenden Folge, dass aus einem an sich formnichtigen Vertrag Erfüllungsansprüche erwachsen.
Belässt man dagegen der durch die Formvorschriften erzielten Rechtssicherheit den Vorrang, sind Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu prüfen. Zu überlegen ist in diesem Zusammenhang, ob über die in § 249 BGB verankerte Naturalrestitution das gleiche wirtschaftliche Ergebnis wie bei Annahme eines wirksamen Vertrags erreicht werden kann. Die Handhabung der Schadensersatzansprüche muss vor allem widerspruchsfrei zu der Argumentation bei der Frage der Wirksamkeit des Vertrags geschehen.
In der „Edelmannswort“-Entscheidung wies das Reichsgericht die Klage des Betriebsleiters ab. Der Adelige durfte sich auf die Formnichtigkeit berufen. Im Kontrast hierzu steht ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1967.[2] Im zugrunde liegenden Fall hatte ein bedeutendes Wirtschaftsunternehmen einem früheren Angestellten privatschriftlich ein Grundstück verkauft. Die Bedenken des Angestellten, der eine notarielle Beurkundung für erforderlich hielt, zerstreute der geschäftsführende Gesellschafter dadurch, dass er mit gewissem Stolz darauf hinwies, dass der Vertrag doch seine Unterschrift trage. Hier entschied der BGH, dass die spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und gewährte dem Angestellten einen Anspruch auf Auflassung.