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a) Bestimmtheit

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Zunächst muss es sich um ein, abgesehen vom Formmangel, gültiges Rechtsgeschäft mit hinreichend bestimmtem Inhalt handeln.[2] Das ist beim Kauf des Ritterguts zu bejahen, da Kaufpreis und Kaufobjekt klar bezeichnet werden können.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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