Читать книгу Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk - Страница 22
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(1) Arglist
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Wenn eine Partei die andere von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können, ist der Vertrag als gültig anzusehen.[10] Die schuldhafte, aber nicht arglistige Verursachung des Formmangels reicht zur Anwendung des § 242 BGB allerdings nicht.
Genau so liegt aber der vorliegende Fall: L hielt GF zwar absichtlich von der Wahrung der Form ab, handelte dabei aber nicht arglistig, da er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllen und sich nicht auf den Formmangel berufen wollte.