Читать книгу Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk - Страница 22

(1) Arglist

Оглавление

10

Wenn eine Partei die andere von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können, ist der Vertrag als gültig anzusehen.[10] Die schuldhafte, aber nicht arglistige Verursachung des Formmangels reicht zur Anwendung des § 242 BGB allerdings nicht.

Genau so liegt aber der vorliegende Fall: L hielt GF zwar absichtlich von der Wahrung der Form ab, handelte dabei aber nicht arglistig, da er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllen und sich nicht auf den Formmangel berufen wollte.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

Подняться наверх