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(3) Existenzgefährdung

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Nach Ansicht eines älteren BGH-Urteils soll ein Vertrag als gültig anzusehen sein, wenn seine Nichterfüllung dazu führen würde, dass die wirtschaftliche Existenz einer Partei gefährdet oder vernichtet würde.[13] Allgemein wird aber vorausgesetzt, dass diese Partei gutgläubig auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da GF von der Beurkundungspflicht wusste. Nimmt man diese Einschränkung nicht vor, könnte sich ein anderes Ergebnis vertreten lassen. Laut Sachverhalt braucht die GmbH das Projekt dringend, sonst muss sie Insolvenz anmelden. Weiter erfährt man, dass die GmbH durch das Projekt mindestens einen Reingewinn in Höhe von € 750.000 erzielt hätte, den sie nun nicht realisieren kann. Dadurch eröffnet sich ein gewisser Argumentationsspielraum.

Allerdings ist die Berechtigung dieser Fallgruppe zu hinterfragen. Die finanziellen Auswirkungen einer Rechtshandlung für die andere Seite muss eine Partei ohne besondere Umstände nicht berücksichtigen, anderenfalls könnte man mit diesem Argument jegliches Subsumtionsergebnis revidieren. Eine, wenn auch erhebliche, Einbuße kann deshalb nicht für eine Anwendung von § 242 BGB genügen. Eine Existenzgefährdung müsste voraussetzen, dass das erzielte Ergebnis schlechthin untragbar ist. Wann diese Grenze erreicht ist, ist allerdings schwer zu sagen, was ein weiteres Argument gegen eine solche unspezifische Fallgruppe ist.

Der vorliegende Sachverhalt enthält jedenfalls für eine Existenzgefährdung in diesem Sinne nur wenige Anhaltspunkte.

Es spricht deshalb vieles dafür, dass ein Rückgriff auf § 242 BGB nicht angezeigt und folglich von der Unwirksamkeit des Vertrags auszugehen ist.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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