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1. Schuldverhältnis
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Hierfür bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses i. S. v. § 311 II BGB. Dieses entstand durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen im Kaminzimmer, § 311 II Nr. 1 BGB. Die Anbahnung eines Vertrags (§ 311 II Nr. 2 BGB) meint dagegen bereits den Zeitpunkt vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, wenn eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Schuldverhältnisses die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihr diese anvertraut, und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.[18]
Beendet wird das vorvertragliche Schuldverhältnis zwar mit dem Abschluss des (unwirksamen) Vertrags. Grundlage für die Pflichten nach § 241 II BGB nach Vertragsschluss ist dann nicht mehr das Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung, sondern der Vertrag selbst. Davon unberührt bleiben aber bereits entstandene Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo.[19] Deshalb darf an dieser Stelle nicht auf den (formnichtigen) Kaufvertrag abgestellt werden.