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IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB
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Ein Anspruch der GmbH gegen L auf Schadensersatz aus § 823 II BGB ist fernliegend. Hierfür bedarf es der Verletzung eines Schutzgesetzes. Schutzgesetze i. S. v. § 823 II BGB sind alle Rechtsnormen, die nicht nur dem Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen dienen, sondern zumindest auch Individualinteressen schützen sollen. § 263 StGB ist zwar ein solches Schutzgesetz; L hat aber mit dem Geben seines Ehrenworts nicht über eine Tatsache i. S. d. § 263 StGB getäuscht. Zu diesem Zeitpunkt war er noch willens, den Grundstückskaufvertrag auch ohne Vorliegen der notariellen Form zu erfüllen. Später hat er zwar GF für einige Zeit im Glauben gelassen, dass er auch weiterhin zur Erfüllung bereit sei. Dadurch hat er die GmbH jedoch nicht zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Außerdem fehlt es L an der Bereicherungsabsicht.