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a) Ehrenwort

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Zum einen hat L dem GF sein Ehrenwort gegeben und ihn dadurch von einer notariellen Beurkundung abgehalten. Die Vertragsverhandlungen führten zwar scheinbar zu einem Vertragsschluss, tatsächlich ist der Vertrag aber aufgrund des Verhaltens des L nicht wirksam zustande gekommen (Fallgruppe der Haftung bei unwirksamem Vertrag). Dieser könnte deshalb wegen Verursachung der Unwirksamkeit schadensersatzpflichtig sein.

Möglich erscheint es auch, die Pflichtverletzung des L darin zu erblicken, dass er es unterlassen hat, sein Ehrenwort einzulösen und den Vertrag zu erfüllen. Damit ein Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellt, muss eine Rechtspflicht zum Handeln bestehen. Diese kann nur aus dem vorangegangenen Geben des Ehrenworts resultieren. Über den Umweg des Unterlassens sind deshalb im Kern die gleichen Überlegungen anzustellen.

Grundsätzlich fällt die Vertragsnichtigkeit aber in den Risikobereich beider Parteien. Durch die Gewährung des Vertrauensschadens würde ein indirekter Zwang zur Erfüllung des formnichtigen Geschäfts ausgeübt, der mit dem Schutzzweck der Formvorschrift in der Regel nicht zu vereinbaren ist. Bei der Annahme einer Haftung ist deshalb generell Zurückhaltung geboten.[21]

Außerdem besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass GF die Formbedürftigkeit bekannt war. Er vertraute gerade nicht auf die Gültigkeit des Vertrags, sondern lediglich darauf, dass L sein Versprechen freiwillig einlösen und das Grundstück übereignen würde. Ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist, ist mit denselben Argumenten zu bejahen oder zu verneinen, die bereits zur Prüfung von § 242 BGB herangezogen wurden. Entscheidend ist, dass die Fallbearbeitung an dieser Stelle konsistent ist und keine Wertungswidersprüche zur obigen Prüfung bei § 311b I BGB entstehen.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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