Читать книгу Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II - Ulrich Falk - Страница 31
3. Vertretenmüssen
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L müsste die Pflichtverletzung (Geben des Ehrenworts) zu vertreten haben. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB. Als L den GF davon abhielt, den Notar anzurufen und dadurch eine notarielle Beurkundung verhinderte, handelte er vorsätzlich.