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Fall 2 Oldtimer › Überblick

Überblick

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Im Mittelpunkt der zweiteiligen Klausur stehen mehrere Standardprobleme der vertraglichen und deliktischen Haftung, die in Examensklausuren in ähnlicher Form immer wieder begegnen. Ein Schwerpunkt des ersten Teils liegt in der Abgrenzung des (Leih-)Vertrags zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Entscheidend ist die Auslegung der Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont im Sinne von §§ 133, 157 BGB. Bei interessengerechter Auslegung ist hier von einem Leihvertrag auszugehen.

Im Anschluss kommt dem Begriff der Fahrlässigkeit zentrale Bedeutung zu. Ist das Verhalten des B, der den Rechen mit scharfkantigen Zacken unachtsam in seiner Garage abgestellt hatte, als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit zu bewerten? Die Entscheidung hat Bedeutung für die Frage, ob sich B als Verleiher auf das Haftungsprivileg des § 599 BGB berufen kann. Die Reichweite dieser Haftungsmilderung ist sehr umstritten. Die Bearbeitung hat sich deshalb auch mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchen Fällen ein Verleiher nur bei grober Fahrlässigkeit haftet. Hierbei sind Integritäts- und Leistungsinteresse auseinanderzuhalten. Bei den deliktischen Ansprüchen stellt sich das Standardproblem der entsprechenden/analogen Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsbegrenzungen.

Der zweite Teil der Aufgabe befasst sich mit der Haftung von Minderjährigen und ihren Aufsichtspersonen. Einen Schwerpunkt im Rahmen der Prüfung des § 823 I BGB bildet die Sondervorschrift des § 828 II BGB für die Verschuldensfähigkeit von Minderjährigen im Straßenverkehr. Die Reichweite dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung von Gesetzen zu bestimmen. Der Oldtimer parkte nur in einem Innenhof. Für die minderjährige R hatte dieses Kfz keine andere Bedeutung als jeder andere Gegenstand, der in keinerlei Beziehung zum motorisierten Straßenverkehr steht. Zum Beispiel hätte an derselben Stelle statt des Fahrzeugs ein Müllcontainer stehen können. Das spricht sehr dafür, die spezielle Haftungsprivilegierung nicht anzuwenden.

Die Verschuldensfähigkeit der R ist aber trotzdem zweifelhaft, weil die allgemeine Regelung des § 828 III BGB zu beachten bleibt. Auch einem neunjährigen Kind wie R sollten die Risiken des freihändigen Fahrens zwar schon bewusst sein. Der konkrete Fall weist aber eine entscheidende Besonderheit auf: Ein Kind dieses Alters hat generell die Anweisungen und Ratschläge seiner Aufsichtsperson zu befolgen. Diese Person, der Babysitter K, hat die riskante Fahrweise durch lautes Zurufen gelobt und dadurch zum Weiterfahren in gleicher Weise ermuntert. Darauf durfte ein neunjähriges Kind vertrauen.

Aus diesem Grund liegt umgekehrt die Haftung des K wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 II BGB sehr nahe. Bejaht man entgegen der hier favorisierten Lösung eine Haftung auch der R, so ist auch das Innenverhältnis dieser beiden Personen, die gesamtschuldnerisch haften, zu beleuchten. Hier stellt sich dann ein interessantes Problem, das über den Standard hinausgeht. Bearbeiter(innen), die sich gegen die Haftung des Kindes entschieden haben, können dieses Problem hilfsgutachtlich diskutieren. Die meisten Korrektoren stellen an Hilfsgutachten geringere Anforderungen, was den Umfang der Ausführungen angeht. Deshalb kann man in Fällen wie „Innenhof“ bei solchen Problemen mit geringerem Begründungs- und damit Zeitaufwand auskommen.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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