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V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB

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Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB muss zwingend verneint werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollte L noch sein Rittergut verkaufen. Ihm fehlte deshalb der Schädigungsvorsatz. Später hielt L den GF dann zwar bewusst hin, zu diesem Zeitpunkt war das Architekturbüro aber schon beauftragt. Der Schaden war bereits entstanden, so dass die Hinhaltetaktik des L nicht kausal war.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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