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2. Pflichtverletzung
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L müsste eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der GmbH verletzt haben, deren Inhalt und Umfang davon abhängt, inwieweit durch den vorvertraglichen Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist.
Das Pflichtenprogramm, das die Vertragsanbahnung begründet, wird durch die Vorschriften des BGB nicht konkretisiert. Durch die Bezugnahme von § 311 II BGB auf § 241 II BGB wird nur der allgemeine Pflichtenrahmen in Übereinstimmung mit dem früheren, gewohnheitsrechtlich geltenden Recht sehr allgemein umschrieben. Die Hauptfallgruppen[20] der culpa in contrahendo sind:
• | Körper- und Eigentumsschäden |
• | Abbruch von Vertragsverhandlungen |
• | Verzögerungen der Vertragsverhandlungen |
• | öffentliche Ausschreibungen |
• | unwirksame Verträge oder Vertragsbedingungen sowie |
• | wirksame, aber inhaltlich nachteilige Verträge. |
Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in Betracht: