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2. Pflichtverletzung

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L müsste eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der GmbH verletzt haben, deren Inhalt und Umfang davon abhängt, inwieweit durch den vorvertraglichen Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist.

Das Pflichtenprogramm, das die Vertragsanbahnung begründet, wird durch die Vorschriften des BGB nicht konkretisiert. Durch die Bezugnahme von § 311 II BGB auf § 241 II BGB wird nur der allgemeine Pflichtenrahmen in Übereinstimmung mit dem früheren, gewohnheitsrechtlich geltenden Recht sehr allgemein umschrieben. Die Hauptfallgruppen[20] der culpa in contrahendo sind:

Körper- und Eigentumsschäden
Abbruch von Vertragsverhandlungen
Verzögerungen der Vertragsverhandlungen
öffentliche Ausschreibungen
unwirksame Verträge oder Vertragsbedingungen sowie
wirksame, aber inhaltlich nachteilige Verträge.

Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte für eine Pflichtverletzung in Betracht:

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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