Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 47

I. Überblick

Оглавление

74

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. Die meisten dieser Vorschriften sind dispositiver Natur. Sie können also von den Gesellschaftern, die den Vertrag abschließen, gestützt auf das Prinzip der Vertragsfreiheit durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden. Je nach den für die beteiligten Personen vorgesehenen Funktionen, dem Gesellschaftszweck und der Höhe der Beteiligung sind vom Gesetz abweichende, zweckentsprechendere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag notwendig. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung geht im Zweifel der gesetzlichen Regelung vor.

Beispiel:

Gem. § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass die Zustimmung aller Gesellschafter zu den einzelnen Maßnahmen erforderlich ist. In der Regel dürfte es zweckmäßig sein, das gesetzlich vorgesehene schwerfällige Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, indem etwa die Geschäftsführung nur einem Gesellschafter oder einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern eingeräumt wird.

75

Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Das gilt vor allem für die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Grundlage für das Beschlussrecht in der BGB-Gesellschaft bildet der § 709 BGB, dessen Wirkung über bloße Geschäftsführungsmaßnahmen hinausreicht. Nach § 709 Abs. 1 BGB ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses Einstimmigkeit vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende Regelung vorsehen (siehe dazu unten Rn. 90 ff.).

Das BGB verzichtet ebenso wie das HGB für die OHG und die KG auf Vorschriften über die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag kann gestützt auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit Bestimmungen darüber treffen. Jedem Gesellschafter stehen eine Reihe von Verwaltungsrechten zu. Dazu gehören u. a. das Recht zur Geschäftsführung einschließlich das Widerspruchsrecht, die Informations- und Kontrollrechte, das Recht, an der Liquidation mitzuwirken und das Kündigungsrecht. § 717 BGB stellt für alle aus der Mitgliedschaft herrührenden Rechte (Mitgliedschaftsrechte) den Grundsatz der Unübertragbarkeit auf (Abspaltungsverbot). Nicht übertragbar sind gem. § 717 S. 1 BGB alle Verwaltungsrechte, die oben genannt sind. Umstritten ist, ob sog. Stimmbindungsverträge gegen das Abspaltungsverbot verstoßen. Während Stimmbindungsverträge mit Mitgesellschaftern zulässig sind, ist die Zulässigkeit solcher Verträge mit außen stehenden Dritten umstritten[1].

Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) › II. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

Подняться наверх