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b) Die Geschäftsführung im Einzelnen

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Nach der gesetzlichen Regelung (§ 709 Abs. 1 BGB) steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass zu jeder Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung).

Beispiel:

Die Entscheidung darüber, ob für eine aus 20 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein PKW angeschafft werden soll oder nicht, darf nicht ein einzelner oder ein Teil der Gesellschafter allein treffen. Falls der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Geschäftsführung keine andere Regelung vorsieht, müssen nach § 709 Abs. 1 BGB alle 20 Gesellschafter ihre Zustimmung geben.

Die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene Lösung bietet zwar dem einzelnen Gesellschafter einen weitgehenden Schutz, erweist sich aber bei größeren Gesellschafterzahlen als schwerfällig und wenig praktikabel.

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Das Gesetz räumt in den §§ 709 Abs. 2, 710 und 711 BGB Möglichkeiten ein, durch den Gesellschaftsvertrag andere Geschäftsführungsregelungen zu treffen, u. a. die folgenden:

alle Gesellschafter nehmen an der Geschäftsführung teil. Sind nicht alle Gesellschafter bereit, zu einer vorgesehenen Maßnahme der Geschäftsführung ihre Zustimmung zu erteilen, kann wegen des im Regelfall geltenden Einstimmigkeitsprinzips (§ 709 Abs. 1 BGB) die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Allerdings kann nach § 709 Abs. 2 BGB das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden (siehe unten Rn. 90 f.).
alle Gesellschafter sollen geschäftsführungsbefugt sein, aber jeder Gesellschafter ist berechtigt, allein zu handeln; allerdings kann auch jeder andere Gesellschafter der Geschäftsführungsmaßnahme mit der Wirkung widersprechen, dass das Geschäft unterbleiben muss (§ 711 BGB); nach h. M. hat dies jedoch auf die Vertretungsmacht (Außenverhältnis) keine Auswirkungen.
die Führung der Geschäfte kann einem oder mehreren Gesellschaftern in der Weise übertragen werden, dass die übrigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 710 BGB) und ihnen auch kein Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zusteht[12].

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Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft seine Geschäftsführungspflicht, so ist er der Gesellschaft aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Haftungsmaßstab wird durch § 708 BGB bestimmt.

Nach § 712 BGB kann einem Gesellschafter die durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung durch einen einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag dafür die Mehrheit der Stimmen entscheiden soll, durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 2. Hs. BGB). Ein wichtiger Grund i. S. des § 712 BGB liegt auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann[13].

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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