Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 48
II. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen
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Mit der Gründung einer Personengesellschaft wird ein Sondervermögen gebildet, das vom Privatvermögen der Gesellschafter streng zu trennen ist. Zu diesem Sondervermögen (= Gesellschaftsvermögen) gehört das, was die Gesellschafter als Beiträge geleistet haben, und die Gegenstände, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben worden sind (§ 718 BGB). Dazu können zählen: bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen und sonstige Rechte aller Art. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen und Rechte unterliegen einigen Sonderregelungen, die sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr dem unabhängigen und freien Willen des einzelnen Gesellschafters zur Verfügung stehen kann, sondern dem Gesellschaftszweck dienen soll und daher dem nach den gesetzlichen Vorschriften oder dem Gesellschaftsvertrag gebildeten Willen der Gesellschafter unterliegt.
Das Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen. Das heißt: Das Vermögen steht den Gesellschaftern in ihrer personenrechtlichen Verbundenheit in der Art zu, dass ein einzelner Gesellschafter über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Gesellschaftsvermögen als Ganzes sowie auch über Teile des Gesellschaftsvermögens können nur alle Gesellschafter gemeinsam verfügen (§ 719 BGB). Da alle Gesellschafter als Gesamthänder – jeder vollständig und alle zugleich – die Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens innehaben, gibt es keinen Bruchteil, der dem einzelnen Gesellschafter an einzelnen Gegenständen oder am Vermögen der Gesellschaft als Ganzem zusteht[2].
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Ob es Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen überhaupt gibt, ist bestritten[3]. Der Text des § 859 Abs. 1 S. 2 ZPO („der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen, zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen“) und des § 719 BGB spricht für die Existenz eines Anteils an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen. Der Streit über diese Frage ist in der Regel aber kaum mehr als akademisch, da weder die Gesellschafter über einen solchen Anteil – sollte es ihn geben – verfügen können (§ 719 Abs. 1 BGB), noch ein solcher Anteil der Pfändung unterliegt (§ 859 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Gesamthandsberechtigung des Gesellschafters, also die Mitinhaberschaft an den der Gesamthand zugeordneten Vermögensgegenständen setzt die Zugehörigkeit zur Gesellschaft voraus; sie kann ohne diese nicht fortbestehen. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) nach § 738 Abs. 1 BGB den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu.
Beispiel:
Scheidet von drei gleich berechtigten Gesellschaftern einer aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Eindrittelanteil gem. § 738 Abs. 1 BGB nun – zu je einem Sechstel – den übrigen Gesellschaftern zu, so dass von diesen nun jeder einen Anteil von ein Halb inne hat.
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Wird ein neuer Gesellschafter durch Aufnahmevertrag in die Gesellschaft aufgenommen, so wird er mit dem Moment seines Eintritts in die Gesellschaft automatisch – durch „Abwachsung“ bei den Mitgesellschaftern – Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen[4].
Beispiel:
Tritt in Fortführung des oben geschilderten Beispiels ein neuer Gesellschafter ein, der die gleichen Rechte wie die übrigen haben soll, so wächst ihm ein Drittel am Gesamthandsvermögen zu, das bei den anderen Gesellschaftern – zu je einem Sechstel – „abwächst“.
Es ist also stets zu unterscheiden zwischen dem Vermögen der BGB-Gesellschaft (Gesamthandsvermögen) einerseits und dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter andererseits. Die Vermögensgegenstände, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht hat, unterliegen nicht mehr seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen vielmehr den Gesellschaftern in der oben bezeichneten Weise gemeinschaftlich zu (§ 719 BGB).
Beispiel:
Hat ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hatte, einen ihm gehörenden LKW in die Gesellschaft einzubringen, diesen LKW der Gesellschaft wirksam übereignet, so gehört dieser LKW nicht mehr zu seinem Privatvermögen. Er ist nun Teil des Gesellschaftsvermögens. Inhaberin des Gesamthandvermögens ist nach h. M. die Gesellschaft selbst, jedenfalls soweit sie als Außengesellschaft rechtsfähig ist.[5] Verfügungen erfolgen nur noch nach dem Willen der Gesellschaft, der nach den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Regeln zustande kommt.
Der einzelne Gesellschafter ist nicht berechtigt, die Teilung des Gesamthandsvermögens zu verlangen (§ 719 Abs. 1 BGB).
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) › III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter