Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 59
4. Der Aufwendungserstattungsanspruch
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Der Geschäftsführer kann gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die ein Gesellschafter freiwillig im Interesse der Gesellschaft erbringt.
Beispiel:
Ein Gesellschafter zahlt den Kaufpreis an einen Verkäufer, mit dem die BGB-Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme gegen die Gesellschaft gem. §§ 713, 670 BGB.
Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter ist wegen § 707 BGB (= keine Nachschusspflicht; s. dazu Rn. 83 f.) grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen. Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich allerdings aus § 426 BGB ergeben.