Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 61
6. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
Оглавление96
Anerkannt ist der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass jedes Mitglied unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder. Anders ausgedrückt bedeutet dies ein Verbot unsachlicher Differenzierung zwischen den Gesellschaftern[37] bzw. ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Dieser Grundsatz ist dispositiver Natur, soweit nicht die Schranke des § 138 BGB eingreift[38]. Wie sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Gesellschafter auswirkt, richtet sich nach der Struktur der Vereinigung. Für die BGB-Gesellschaft hat das Gesetz in den §§ 706, 709 Abs. 2, 722, 734 f. BGB zu erkennen gegeben, dass es von einer gewissen Gleichberechtigung der Gesellschafter ausgeht. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um Auslegungsregeln.
Beispiel:
Im Hinblick auf die Beitragsleistung kann sich jeder Gesellschafter, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, weigern, in stärkerem Maße als die Mitgesellschafter auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden, sofern nicht eine Ungleichbehandlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder ein sachlich gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung vorliegt[39].