Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 67

c) Stimmverbote und Stimmbindungsvereinbarungen

Оглавление

98

Mit der Geltung einer Mehrheitsklausel nichts zu tun hat die antizipierte Zustimmung eines Gesellschafters zu einem Eingriff in den Kernbereich seiner Mitgliedschaft. Das sind die Fälle, in denen sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorweg damit einverstanden erklärt, dass in seine an sich unentziehbaren Rechte eingegriffen wird.[22]

Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Deshalb unterliegt derjenige Gesellschafter, über den oder dessen Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden soll, einem Stimmverbot. Das gilt z.B. für die Entlastung eines Gesellschafters und die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit.[23] Begründen lässt sich dies mit einer Analogie zu den §§ 712 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 737 S. 2 BGB (bzw. zu §§ 727 S. 1, 715 Abs. 5 S. 1 BGB-E).

Beispiel:

In einer aus 5 Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft möchten 4 Gesellschafter gegen den 5. eine Schadensersatzklage erheben und darüber einen Beschluss herbeiführen. Bei dieser Beschlussfassung unterliegt der 5. Gesellschafter einem Stimmverbot.

99

Vereinbarungen eines Gesellschafters mit anderen Gesellschaftern oder Dritten über die Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich zulässig. Stimmbindungsvereinbarungen dieser Art können eine einmalige Abstimmung betreffen, aber auch auf Dauer angelegt sein. Durch Vereinbarungen dieser Art werden in der Regel BGB-Innengesellschaften gebildet. Ansprüche aus Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sind einklagbar und nach § 894 ZPO auch vollstreckbar.[24]

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

Подняться наверх