Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook - Ulrich Wackerbarth - Страница 77
4. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns und die Beteiligung am Verlust
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Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen zu erbringenden Beitrages gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Es ist den Gesellschaftern jedoch unbenommen, gestützt auf die Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitaleinlagen oder anderen Gesichtspunkten zu vereinbaren. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei auf Dauer angelegten Gesellschaften gem. § 721 Abs. 2 BGB (= § 718 BGB-E) am Jahresschluss mit Feststellung der Bilanz. Der Gesellschafter hat zudem einen Auskunftsanspruch gegen den oder die geschäftsführenden Gesellschafter wie gegen einen Beauftragten gem. §§ 721, 666 BGB.[47] Zum Schicksal dieser Ansprüche nach Auflösung der Gesellschaft siehe unten Rn. 193. Bei Gelegenheitsgesellschaften entsteht der Gewinnanspruch mit der Auflösung der Gesellschaft als Auseinandersetzungsanspruch (§§ 730, 734 BGB = §§ 740b, 736d Abs. 6 BGB-E). Zu solchen Auseinandersetzungsansprüchen und auch zu den Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter siehe unten Rn. 183 ff.
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Rechtslage nach dem MoPeG:
Durch das MoPeG ist zu einen die Zweifelsregel des § 722 BGB etwas angepasst worden. Ohne Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erfolgt die Gewinnverteilung künftig gem. § 709 Abs. 3 BGB-E nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der vereinbarten Beiträge jedes Gesellschafters und nur bei Fehlen solcher Vereinbarungen haben die Gesellschafter gleiche Anteile an Gewinn und Verlust. Daneben sieht § 718 BGB-E nun nicht mehr nur bei auf Dauer angelegten Gesellschaften, sondern auch bei Gelegenheitsgesellschaften eine jährliche Ergebnisverteilung vor. Bisher galt bei solchen gem. § 721 Abs. 1 BGB eine einmalige Abrechnung nach Auflösung der Gesellschaft.