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3. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter

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Anerkannt ist der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass jedes Mitglied unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder. Anders ausgedrückt bedeutet dies ein Verbot unsachlicher Differenzierung zwischen den Gesellschaftern[31] bzw. ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Für die BGB-Gesellschaft hat das Gesetz in den §§ 706, 709 Abs. 2, 722, 734 f. BGB (vgl. 709 Abs. 2, Abs. 3, 737 BGB-E) zu erkennen gegeben, dass es von einer gewissen Gleichberechtigung der Gesellschafter ausgeht. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um Auslegungsregeln. Der Grundsatz verbietet nicht Ungleichbehandlung von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag, soweit nicht die Schranke des § 138 BGB eingreift[32]. Wie sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Gesellschafter auswirkt, richtet sich nach der Struktur der Vereinigung und dem konkreten Einzelfall.

Beispiel:

(Sachverhalt in Anlehnung an BGH NZG 2013, 984) Im Gesellschaftsvertrag einer GbR war die Verpflichtung einer Minderheitsgesellschafterin begründet, die an ihren Ehemann (der kein Gesellschafter war) getätigten Zahlungen aus dem Vermögen der GbR als an sich selbst erfolgt zu betrachten. Zugleich war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Entnahmen zurückzuzahlen waren, soweit sie nicht durch einen Gewinn der GbR gedeckt waren (vgl. auch § 735 BGB). Die Gesellschafterin war mit 30 % an Gewinn und Verlust beteiligt, ohne Beiträge erbringen zu müssen, dies war allein Aufgabe des Mehrheitsgesellschafters, der über diese Konstruktion die Erfindungstätigkeit des Ehemanns finanzierte. Im praktischen Ergebnis musste deshalb die selbst nicht leistungsfähige Gesellschafterin allein für die Rückzahlung erheblicher Verluste aufkommen, die aus den Zahlungen des anderen Gesellschafters und ihre absprachegemäße Weiterleitung an den Ehemann resultierten, wohingegen Gewinne der GbR zu 70 % an den Mehrheitsgesellschafter geflossen wären. Diese Regelung sah der BGH nicht als per se sittenwidrig an, da die Ehefrau zwar selbst keine Entnahmen für sich getätigt hatte, auf Grund ihrer Gesellschafterstellung und der nicht ganz geringfügigen Gewinnbeteiligung aber ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks hatte[33].

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