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d) Mängel des Beschlusses

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Da Beschlüsse der Gesellschafter Rechtsgeschäfte eigener Art sind,[25] finden die Vorschriften über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, u.a. die §§ 134, 138 BGB, Anwendung. Gesellschafterbeschlüsse können also wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein; sie sind dann mangelhaft. Fraglich ist, ob und wie Gesellschafter sich, falls sie das wollen, gegen mangelhafte Beschlüsse zur Wehr setzen können. Nach Ansicht des BGH[26] ist im Personengesellschaftsrecht ein Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen. K. Schmidt[27] will hingegen wegen des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit die Anfechtungsklage, wie sie gegen Beschlüsse in der AG und GmbH erhoben werden kann, auch auf Personengesellschaften ausdehnen.

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Rechtslage nach dem MoPeG:

Künftig wird die Willensbildung in Angelegenheiten der GbR zumindest in Grundzügen gesetzlich geregelt. Dadurch soll zugleich der Unterschied zwischen Beschluss- und Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafter verdeutlicht werden, die bisher in den §§ 709-711 BGB gemeinsam geregelt sind. Gesellschafterbeschlüsse sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht, stets für Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitergehende Beschlusserfordernisse anordnen. Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt nach § 714 BGB-E im Ausgangspunkt nach wie vor einstimmig. Davon kann allerdings durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, aber auch stillschweigend, durch „stetiges Dulden von Mehrheitsbeschlüssen“,[28] abgewichen werden.

(Geringfügige) Änderungen ergeben sich aber hinsichtlich der Stimmkraft der einzelnen Gesellschafter. Bisher erfolgt die Feststellung der Abstimmungsmehrheit – soweit überhaupt Mehrheitsbeschlüsse zugelassen waren – gem. § 709 Abs. 2 BGB grds. nach der Zahl der Gesellschafter (Abstimmung nach Köpfen). Damit steht allen Gesellschaftern, unabhängig von ihren Beiträgen, dasselbe Stimmgewicht zu. Nach § 709 Abs. 3 BGB-E wird sich das Stimmgewicht in Zukunft dagegen nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach den vereinbarten Werten der Beiträge der Gesellschafter (§ 709 Abs. 3 S. 1, 2 BGB-E) richten, nur äußerst hilfsweise wie bisher nach Köpfen. Regeln zu einem Stimmverbot im Einzelfall enthalten die §§ 715 Abs. 5 S. 1 (Beschluss der „anderen Gesellschafter“), 720 Abs. 4, 727 S. 1 BGB-E, diese sind Ausdruck eines allgemeinen Prinzips.[29] Die Art und Weise der Beschlussfassung in der GbR und das Beschlussmängelrecht will der Gesetzgeber auch künftig der Rechtsprechung überlassen.[30]

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