Читать книгу Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit - Ursula Hochuli Freund - Страница 85
Gleichheitsgebot und Willkürverbot
ОглавлениеAls eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56; Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse, die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al. weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann.