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B. Ergebnis

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M hat gegenüber F einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens analog § 738 Abs. 1 S. 2, der die Hälfte des Unternehmenswertes erfasst.


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1. Teil FamilienrechtD. Eheliches Güterrecht › II. Gütertrennung

Familien- und Erbrecht

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