Читать книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - Страница 136

1. Abschluss des Ehevertrags

Оглавление

185

Nach § 1410 bedarf der Abschluss eines Ehevertrags der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Gerichtsprotokoll gemäß § 127a BGB ersetzt werden. Bei dem Abschluss des Ehevertrags ist eine Stellvertretung zulässig, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.[114] Die Vorschrift des § 1411 enthält eine Sonderregelung für den Abschluss von Eheverträgen durch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige. Der Ehevertrag kann nach § 1408 Abs. 1 auch während der Ehe abgeschlossen werden.

Familien- und Erbrecht

Подняться наверх