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2. Inhalt des Ehevertrags
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Die Ehegatten können in einem Ehevertrag nur den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren. Umstritten ist, ob einzelne Regelungen der im BGB vorgesehenen Güterstände miteinander kombiniert werden können.[115] Unstreitig ist, dass die einzelnen Güterstände in einem Ehevertrag modifiziert werden können. So kann der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Summe oder Quote beschränkt werden oder nur für den Fall des Todes der Ehegatten vereinbart werden. Auch die nach §§ 1365–1369 bestehenden Verfügungsbeschränkungen können in einem Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine Erweiterung der Verfügungsbeschränkungen nicht zulässig.[116] Die Ehegatten können abweichende Festsetzungen zu dem Anfangs- und dem Endvermögen und zur Höhe der Ausgleichsforderung vereinbaren. Sie können auch die in § 1382 vorgesehene Stundungsmöglichkeit sowie die in § 1381 geregelte Einrede der groben Unbilligkeit ausschließen. Zwingendes Recht sind dagegen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1377 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 2, Abs. 3, 1379.
Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.