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IV. Ehevertrag
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Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.
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Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.